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Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MERECS Engineering GmbH & Co. KG

Am Campus 2, 48565 Steinfurt,

Geschäftsführer : Christoph Deus, Elmar Schneider,

HRA : 5988, Amtsgericht Steinfurt,

USt.IDNr. DE815190710

(im folgenden Verwender genannt)

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer / Gewerbetreibende. Ein Vertragsschluss mit Endver­brauchern erfolgt grundsätzlich nicht.

 

1. Vertragsabschluss

Lieferungen und Leistungen der MERECS Engineering GmbH & Co. KG ( folgend Verwender ) erfolgen aus­schließlich aufgrund dieser Geschäfts­bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Bestellung, spätestens aber mit Entgegen­nahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Hiermit werden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt werden. Die Verwendung von Software des Verwenders unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen zugehörigen Lizenzvertrages. Eine Softwareinstallation von Software des Verwenders ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor ein entsprechender Lizenzvertrag oder Überlassungsvertrag mit dem Verwender abgeschlossen wurde, bzw. den jeweiligen Bestimmungen des zugehörigen Lizenzvertrages zugestimmt wurde.

Regelungen in schriftlichen Verträgen gehen diesen AGB vor, diese AGB gelten insofern nur ergänzend.

 

Ein Vertrag zwischen Verwender und Besteller kommt erst mit Auftragsbestätigung des Verwenders zustande. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen. Die Erteilung einer Rechnung oder die Erbringung der Leistung des Verwenders, stehen der Auftragsbestätigung gleich.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, ab dem Sitz des Verwenders in Steinfurt, ohne Mehrwert­steuer und ohne Ver­packungs- und Versand­kosten und eventuellen Versicherungen.

Die Angebote sind freibleibend und unver­bindlich.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann; bei Scheckzahlung mit endgültiger Einlösung des Scheckbetrages. Einziehungs – und Diskontspesen trägt der Besteller.

 

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

 

Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt:

30% bei Auftragserteilung / Vertragsabschluss

70% bei Lieferung.

 

Kostenvoranschläge werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt. Den Vertragsparteien ist jedoch bewusst, dass es sich nicht um verbindliche Angebote handelt. Erkennt der Verwender, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen, weist er den Besteller hierauf hin. Die Parteien verhandeln dann über eine Vertragsanpassung.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden dem Besteller berechnet.

Kostenvoranschläge, Entwürfe und andere Vorarbeiten werden berechnet. Die Berechnungs­grund­lage wird vor Vertrags­abschluss mit­geteilt.

 

3. Lieferfristen

Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung.

Der Verwender bemüht sich, Fristen und Termine einzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine stehen jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verwenders.

Vor Vertragsabschluss sind alle technischen und organisatorischen Einzelheiten bezüglich Vertragsinhalt und  -umfang verbindlich fest­ zu legen und dem Verwender mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher, vom Besteller  bereitzustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nicht­beachtung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit ent­sprechend.

Bei Programmiertätigkeiten, Installationen, Funktionsprüfungen und Abnahme unterstützt der Besteller den Verwender im erforderlichen Umfang.

 

Ist eine Installation vereinbart, beginnt die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist frühestens zu laufen, wenn vom Besteller bereit zu stellende und / oder zu installierende Produkte mangelfrei vorhanden und / oder ordnungsgemäß installiert sind und wenn vom Besteller auf eigene Kosten zu schaffende sonstige Voraussetzungen geschaffen wurden.

 

Wird unter den vorstehenden Voraus­setzungen eine Lieferfrist ver­einbart und seitens des Verwenders nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag erst dann zu, wenn eine von ihm dem Verwender gesetzte angemessene Nachfrist vom diesem nicht eingehalten wurde. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 4 Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten, bzw. der nach dem folgenden Absatz verlängerten Frist.

 

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, außerhalb des Einflussbereiches des Verwenders, die dem Verwender die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Verzögerungen beim Vorlieferanten oder dessen Unterlieferanten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen u.ä. Solche Schwierigkeiten berechtigen den Verwender, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über den Eintritt der Lieferverzögerung informiert der  Verwender den Besteller sofort.

Wenn die Behinderung länger als 4 Wochen dauert, ist der Besteller  berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet. Der Besteller kann in diesen Fällen Schadensersatz, außer bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, nur dann verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

4. Lieferbedingungen

Sofern mit dem Besteller nicht anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand mit einem Transportmittel nach Wahl des Verwenders, wobei dieser gehalten ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten, jedoch nicht das günstigste Transportmittel zu wählen. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt nach Übergabe der Sendung an den Spediteur, sofern der Versand per Spedition vereinbart ist; sonst bei Übergabe der Lieferung an den Besteller.

Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Bestellers.

 

5. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme an. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 479 I BGB.

Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

Die Verjährungsfrist gilt nicht, im Falle des Vorsatzes. Ebenso nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat, in diesen Fällen gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die Verjährungsfrist gilt auch nicht für Schadenersatzansprüche in Fällen, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es gilt dann stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verwenders nicht befolgt oder Änderungen an Produkten vorgenommen und Teile ausgewechselt oder Verbrauchs­materialien verwendet, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewähr­leistung.

 

Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienst­leistungen und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegen beim Besteller. Der Besteller hat die Vertrags­gemäßheit der Waren und erbrachten Leistungen sowie eventuellen Korrekturen übersandter Vor-  und Zwischen­erzeugnisse  unverzüglich zu prüfen.

 

Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder offen­sicht­licher Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe oder Abnahme schriftlich per Einschreiben dem Verwender bekannt zu geben. Nicht offen­sichtliche Mängel oder das Fehlen zu­gesicherter Eigenschaften  sind binnen eines Jahres ab Übergabe gegenüber dem Verwender  schriftlich per Einschreiben zu rügen.

 

Im Falle berechtigter Mängelrügen ist der Ver­wender wahlweise zur zweimaligen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Versand­kosten werden nach Prüfung, bei berechtigter Reklamation, erstattet. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Nachlieferung kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.  Die Gewährleistung setzt voraus, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß gelagert, gewartet und behandelt  wurde.

Sofern die erbrachte Leistung vom Besteller ganz oder teilweise genutzt werden kann, darf dieser den fälligen Kauf – oder Mietpreis nicht bis zur vollständigen Mängelbeseitigung zurück­halten, sondern hat ihn zum fälligen Zeitpunkt ganz oder zumindest in Höhe der erbrachten zu nutzenden Leistung zu zahlen. Das Recht auf Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

 

6. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verwender als auch gegen Erfüllungs – oder Verrichtungsgehilfen des Verwender aus Pflichtverletzungen ( Kardinalpflichten ) insbesondere Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Verwender, außer bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder falscher Zusicherung geltend zu machen. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie entgangenen Gewinn. Die Haftung ist, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder falscher Zusicherung oder bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit  und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Kardinalpflichten ) auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 4 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Frist zur Leistung –ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen unter Eigen­tumsvorbehalt mit nach­stehenden Er­weiterungen. Bis zur Erfüllung aller For­derungen, die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, bleibt die vom Verwender gelieferte Ware Eigentum des Verwenders. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf ihn übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum unentgeltlich. Soweit der Wert der Sicherheiten die Haupt­forderungen um mehr als 20% über­schreitet, ist der Verwender auf Verlangen des Bestellers zur teilweisen Freigabe von Sicher­heiten verpflichtet.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits sicherungs­halber in vollem Umfang an den Verwender ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Verwender abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller hat Verwender unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Dritte auf die Vorbehaltware zugreifen.

 

Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Mit Zurückerhalt der Ware oder Pfändung wird nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag begründe.

Im Fall des Rücktritts vom Vertrag ist der Verwender berechtigt, die sofortige Rücklieferung auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

Zahlungen erfolgen mit befreiender Wirkung nur an den Verwender direkt, nicht an Vertreter und Fachberater.

 

8. Ausfuhrbestimmungen

Unabhängig davon, ob der Verwender über den endgültigen Bestimmungsort der Lieferung unterrichtet ist, hat der Kunde für die Einholung notwendiger Genehmigungen Sorge zu tragen.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte

 

Wo möglich und nach eigener Einschätzung sinnvoll wird der Verwender im eigenen Namen Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster auf Ergebnisse beantragen, die bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten anfallen. Über den Umfang der Anmeldung und die Kostenübernahme verständigen sich die Parteien vor Antragstellung. Ist der Vertrag vollständig durchgeführt und hat der Kunde dem Verwender alle geschuldeten Vergütungen und Kosten bezahlt, überträgt der Verwender dem Kunden die entsprechenden eingetragenen oder beantragten gewerblichen Schutzrechte, die unmittelbar durch die Durchführung des Auftrages verursacht wurden.

Erstreckt sich der Schutzbereich erteilter Patente oder anderer gewerblicher Schutzrechte, eingetragen oder nicht, auf Anwendungsmöglichkeiten außerhalb des Gegenstandes dieses Vertrages oder der gewerblichen Betätigung des Kunden (oder wird der Schutzbereich von Patenten nach Übertragung auf den Kunden erweitert) ist der Verwender berechtigt, diese Schutzrechte bezüglich dieser zusätzlichen Anwendungsmöglichkeiten für den Verwender und andere Kunden zu nutzen; der Kunde erteilt dazu seine unwiderrufliche, nicht ausschließliche und gebührenfreie Gestattung. Auf Wunsch wird der Kunde mit Verwender diesbezüglich auf Kosten des Verwenders einen förmlichen Lizenzvertrag abschließen, der insbesondere dem Verwender gestattet, anderen Kunden entsprechende Unterlizenzen nach Bedarf zu gewähren.

 

 

10. Softwarelizenz, Nutzungsrechte an der Software

 

Verwender gewährt dem Kunden für die überlassene Software ein einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Übereinstimmung mit der Dokumentation. Die Benutzung der Software nach dieser Vereinbarung umfasst ausschließlich das dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Kopieren der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Sichern für den Zweck, den Ablauf der enthaltenen Befehle und Daten zu bewerkstelligen oder die Funktionen der Software zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen.

 

Der Kunde ist berechtigt, die ihm überlassene Software auf der in dem Lizenzschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Hardware zu nutzen.

 

Der Kunde darf die Software nicht an Dritte vermieten, verleihen, oder in anderer Weise Dritten zugänglich machen.

 

Der Kunde darf die Nutzungsrechte, die ihm hiermit gewährt werden, Dritten nur übertragen, wenn die Software dem Kunden auf Dauer überlassen wird und wenn (i) er den Verwender hiervon zuvor schriftlich benachrichtigt, (ii) der Empfänger schriftlich bestätigt, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung ihn oder sie binden und (iii) der Kunde keine Kopien der Software behält. Der Verwender kann der Übertragung widersprechen, wenn (i) der Empfänger im Wettbewerb mit dem Verwender steht, oder (ii) die Übertragung zu einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr führt, die im Widerspruch zu geltenden Ausfuhrbeschränkungen stehen. Soweit die Software dem Kunden auf (begrenzte) Zeit überlassen wird, ist das dem Kunde eingeräumte Nutzungsrecht nicht an Dritte übertragbar.

 

Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, verändern, übertragen oder bearbeiten, ohne dass der Verwender dem vorherschriftlich zugestimmt hat. Dies gilt nicht für (i) die Herstellung einer Sicherungskopie (ii) die für den bestimmten Gebrauch nach diesem Abschnitt notwendige Vervielfältigung, (iii) die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Übertragung für Zwecke der Beseitigung von Fehlern, die Verwender trotz schriftlicher Anfrage des Kunden nicht innerhalb angemessener Zeit und unter angemessenen Bedingungen zu beseitigen anbietet, und falls der Kunde ein solches Angebot annimmt, nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Zeit ausführt.

 

 

Der Kunde darf Software nicht disassemblieren, dekompilieren, einem Reverse Engineering unterziehen oder andere Verfahren auf die Software anwenden, um den Quellcode zu erfahren, es sei denn (i) ein solches Verfahren ist erforderlich, um die Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm mit der Software zu erreichen, und (ii) diese Information wurde dem Kunden vom Verwender trotz schriftlicher Anfrage nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung gestellt, und (iii) dieses Verfahren wird durch den Kunden, oder eine Person, die zur Benutzung eines Vervielfältigungsstückes der Software, oder durch eine dritte Person, die hierzu von einer der vorgenannten Personen ermächtigt wurde, durchgeführt.

 

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen die ihm übergebene Software, alle von ihr gefertigten Kopien sowie alle anderen Informationen und Dokumentationen an den Verwender zurückzugeben und zwar durch Rücksendung oder Übergaben an einen vom Verwender Benannten.

 

Der Kunde erkennt an, dass die Software sowie diesbezügliche Änderungen, Erweiterungen oder Verbesserungen und alle Informationen in Bezug auf die Software und des Verwenders Geschäftstätigkeit (einschließlich Finanzinformationen, Marketingplänen, Preisgestaltung, künftige Produkte), die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dem Kunden gegenüber offengelegt werden, wertvolle Geschäftsgeheimnisse und/oder vertrauliche Informationen des Verwenders darstellen. Der Kunde verpflichtet sich über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, diese Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde wird allen Mitarbeitern und Beauftragten entsprechende vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. Diese Verpflichtung findet insoweit keine Anwendung, als der Kunde darlegen kann, dass solche Informationen (i) öffentlich zugänglich und zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Verwender an den Kunden verfügbar sind, oder danach der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist und zwar ohne Verletzungshandlung oder -unterlassung durch den Kunden oder eines seiner Vertreter oder Angestellten, (ii) vor dem Erhalt bereits im Besitz des Kunden oder ihm bekannt war, (iii) dem Kunden durch eine andere Person ohne Einschränkung rechtmäßig offengelegt wurde, (iv) von dem Kunden ohne Zugang zu der Information unabhängig entwickelt wurde, oder (v) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften offengelegt werden muss.

 

 

11. Beratungsleistungen

 

Verwender bietet dem Kunden Beratungs- und andere Dienstleistungen auf dessen Wunsch hin an. Der Kunde wird, wenn er dieses Angebot annehmen möchte, dem Verwender einen schriftlichen Auftrag erteilen, in dem der Kunde das Beratungsziel definiert. Auf der Basis dieses Auftrags wird Verwender nach Prüfung den Kunden informieren, ob der Auftrag durchgeführt werden kann oder nicht. Die Beratungsleistungen können auch Einzelberatungen oder  Beratungsleistungen für einen längerfristig definieren Zeitraum umfassen. Verwender verpflichtet sich, die Beratungsleistungen gewissenhaft und nach besten Kräften zu erbringen.

 

Verwender rechnet die Beratungsleistungen nach Vereinbarung entweder pauschal oder nach zuvor benannten Stundensätzen ab. Anfallende Kosten wie Reisekosten, Übernachtungen, Verpflegungskosten, Kopier- und Übersetzungskosten und dergleichen werden getrennt abgerechnet.

 

Der Kunde verpflichtet sich, Verwender mit allen zur Durchführung der vereinbarten Beratungsleistungen notwendigen Informationen zu versorgen.

 

Wird im Rahmen des erteilten Beratungsauftrages eine Software entwickelt, so gelten die oben unter 10. aufgeführten Lizenzrechte in entsprechender Anwendung.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verwenders. Als Gerichtstand gilt der Sitz des Verwenders als vereinbart. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

-       Ende der AGB -